E-S-M Energiegenossenschaft Mülheim an der Ruhr

Bei dem Nachrangdarlehen tritt das Mitglied mit seinem Anspruch auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens und der Zinsen in Fällen der Insolvenz und der Liquidation hinter die Ansprüche (i.d.R. Forderungen) der anderen Gläubiger der Genossenschaft zurück.

Im Insolvenzverfahren gilt der Rangrücktritt auch gegenüber den Forderungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger im Sinne des § 39 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung. Im Klartext bedeutet dies, dass erst wenn alle anderen Gläubiger sowie die nachrangigen Insolvenzgläubiger befriedigt sind, eine Rückzahlung der nachrangigen Darlehen erfolgt.

Darüber hinaus wird auch der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und auf die Auszahlung der Zinsen solange und soweit ausgeschlossen, als diese Forderung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Genossenschaft herbeiführen würde.
Die Genossenschaft hat somit vor der Rückzahlung aus dem nachrangigen Darlehen zu prüfen, ob die Zahlung an das Mitglied zu einem Insolvenzgrund (Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit) führen würde. Ist dies der Fall, kann ebenfalls nicht ausbezahlt werden.

Reichen die vorhandenen Mittel nicht oder nicht vollständig aus, so erfolgt keine bzw. nur eine anteilige Rückzahlung an Gläubiger der nachrangigen Darlehen.

Bei dem nachrangigen Darlehen handelt es sich nicht um ein bankgeschäftstypisches Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers, sondern um eine unternehmerische Beteiligung mit einer eigenkapitalähnlichen Haftungsfunktion. Mit der Darlehensvergabe geht das Mitglied der Genossenschaft ein unternehmerisches Geschäftsrisiko ein, das über das ohnehin bestehende allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht.

Eine Prospektpflicht besteht für das Nachrangdarlehen, das durch ein Mitglied der Genossenschaft gewährt wird, nicht.

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